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   BGH, 27.09.1976 - II ZR 164/75   

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BGH, 27.09.1976 - II ZR 164/75 (https://dejure.org/1976,8355)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1976 - II ZR 164/75 (https://dejure.org/1976,8355)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1976 - II ZR 164/75 (https://dejure.org/1976,8355)
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  • BGH, 14.12.1959 - II ZR 187/57

    Lufttaxi - Eigenkapitalersetzende Darlehen

    Auszug aus BGH, 27.09.1976 - II ZR 164/75
    Einer unerlaubten Auszahlung zu Lasten des Stammkapitals steht es gleich, wenn sich ein GmbH-Gesellschafter Darlehnsbeträge, die er der GmbH nach Eintritt ihrer Konkursreife anstelle einer in dieser Lage benötigten weiteren Kapitaleinlage gegeben hat, zurückgewähren läßt, bevor der Zweck der Darlehnshingabe nachhaltig erreicht, also auch unabhängig von der Darlehnsvaluta die Gesellschaft zahlungsfähig und ein Aktivvermögen in Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals vorhanden ist (BGHZ 31, 258, 268 ff; Urt. d. Sen. v. 29.11.71 - II ZR 121/69, WM 1972, 74), Ebenso will das Berufungsgericht unter sonst gleichen Voraussetzungen Gesellschafterdarlehen beurteilt wissen, die, wie hier, in das Vermögen einer GmbH & Co. KG gelangt und daraus zurückgeflossen sind.

    Ein Gesellschafterdarlehen ist wie haftendes Stammkapital zu behandeln, wenn die GmbH ohne das Darlehen vor dem Konkurs gestanden hätte, das Darlehen also nur an die Stelle einer zur Rettung der Gesellschaft sonst notwendigen Stammeinlage getreten ist (BGHZ 31, 258, 272; Urt. d. Sen. v. 15.11.72 - II ZR 134/61, WM 1963, 121).

    Das Berufungsgericht hat erkannt, daß Darlehen im allgemeinen nicht als haftendes Kapital zu betrachten sind, wenn sie nur einen vorübergehenden, unerwartet aufgetretenen Geldbedarf decken sollen (BGHZ 31, 258, 269).

  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 25/70

    Haftung für überhöhte Entnahmen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 27.09.1976 - II ZR 164/75
    Sie gelten entsprechend, wenn die beiden Gesellschaften bereits überschuldet sind und dem Gesellschafter etwas aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft zugewandt wird (BGHZ 60, 324, 328 ff).

    Nur auf diese Weise läßt sich der rechtlichen und wirtschaftlichen Verknüpfung der beiden Gesellschaften und der durch sie bedingten Veranwortung der Kommanditgesellschaft auch für das Kapital der Komplementär-GmbH gebührend Rechnung tragen; nur eine solche Lösung wird zugleich dem Umstand gerecht, daß bei einer GmbH & Co. KG der Erhaltung dieses Kapitals mit Rücksicht auf das Fehlen eines mit seinem gesamten Privatvermögen unbeschränkt haftenden Gesellschafters für den Gläubigerschutz erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. BGHZ 60, 324, 329 f, 332).

    Denn § 31 Abs. 1 GmbHG ist auf Auszahlungen aus einem bereits überschuldeten GmbH-Vermögen entsprechend anzuwenden (BGHZ 60, 324, 331 ff).

  • BGH, 29.11.1971 - II ZR 121/69

    Gewährung eines Darlehens an eine unterkapitalisierte Gesellschaft mit

    Auszug aus BGH, 27.09.1976 - II ZR 164/75
    Einer unerlaubten Auszahlung zu Lasten des Stammkapitals steht es gleich, wenn sich ein GmbH-Gesellschafter Darlehnsbeträge, die er der GmbH nach Eintritt ihrer Konkursreife anstelle einer in dieser Lage benötigten weiteren Kapitaleinlage gegeben hat, zurückgewähren läßt, bevor der Zweck der Darlehnshingabe nachhaltig erreicht, also auch unabhängig von der Darlehnsvaluta die Gesellschaft zahlungsfähig und ein Aktivvermögen in Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals vorhanden ist (BGHZ 31, 258, 268 ff; Urt. d. Sen. v. 29.11.71 - II ZR 121/69, WM 1972, 74), Ebenso will das Berufungsgericht unter sonst gleichen Voraussetzungen Gesellschafterdarlehen beurteilt wissen, die, wie hier, in das Vermögen einer GmbH & Co. KG gelangt und daraus zurückgeflossen sind.
  • BGH, 15.11.1962 - II ZR 134/61

    Auslösen einer Konkursantragspflicht durch Überschuldung - Vorliegen von

    Auszug aus BGH, 27.09.1976 - II ZR 164/75
    Ein Gesellschafterdarlehen ist wie haftendes Stammkapital zu behandeln, wenn die GmbH ohne das Darlehen vor dem Konkurs gestanden hätte, das Darlehen also nur an die Stelle einer zur Rettung der Gesellschaft sonst notwendigen Stammeinlage getreten ist (BGHZ 31, 258, 272; Urt. d. Sen. v. 15.11.72 - II ZR 134/61, WM 1963, 121).
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